Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen an die Vink König Deutschland GmbH, Zeppelinstraße 14 in 82205 Gilching (nachfolgend auch „König“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Für den Fall, dass der Lieferant die Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies König vor Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn König ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses ausdrückliche Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn König in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt. Auch wenn König auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen die Begriffe „Lieferung“ und „Lieferant“ verwendet werden, sind davon neben Warenlieferungen ebenso Werklieferungen, Werkleistungen und sonstige Leistungen bzw. der jeweilige Erbringer der Lieferung oder Leistung umfasst.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Eine Bestellung von König gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe als verbindlich, wobei die Einhaltung der Textform (z.B. E-Mail oder Telefax) insoweit ausreichend ist. Das Formerfordernis nach Satz 1 gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung. Auf offensichtliche Irrtümer im Rahmen der Bestellung, etwa Schreib- oder Rechenfehler, hat der Lieferant König vor Annahme der Bestellung zur Klärung des Irrtums hinzuweisen.
  2. Soweit bei der Bestellung im Einzelfall keine abweichende Annahmefrist angegeben ist, kann der Lieferant die Bestellung innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Versendung der Bestellung schriftlich, wenigstens aber in Textform annehmen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos ausführen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei König.
  3. Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage von König zu halten. Im Falle von Abweichungen hat der Lieferant ausdrücklich darauf hinzuweisen. Etwaige Abweichungen von den Vorgaben von König bedürfen vorab der schriftlichen Zustimmung von König. Vorbehaltlich einer Vereinbarung im Einzelfall ist ein Angebot des Lieferanten kostenfrei.

HINWEIS: Die Mitarbeiter von König sind mit Ausnahme der Geschäftsleitung, der Prokuristen sowie mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteter Mitarbeiter nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Änderungsvorbehalt

  1. König ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens vier Wochen beträgt. König wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird König die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zugang der Mitteilung von König gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
  2.  König ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn König die bestellten Waren im Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenden Umständen, etwa die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen, nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand verwenden kann oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

§ 4 Preise, Verpackung und Zahlungsbedingungen

  1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage und Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
  2. Sofern nach der einzelvertraglichen Vereinbarung der Preis der Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen, es sei denn, die Verpackung wird aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung nur leihweise zur Verfügung gestellt. Auf Verlangen von König hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
  3. Sofern sich aus der Bestellung von König nichts anderes ergibt, ist Zahlung auf Rechnung nach erfolgter Lieferung vereinbart. Rechnungen des Lieferanten sind getrennt nach Bestellungen in jeweils zweifacher Ausfertigung zu erstellen und müssen die gesetzliche Umsatzsteuer separat ausweisen und auch alle sonstigen Voraussetzungen nach dem Gesetz, der Rechtsprechung und den Richtlinien der Finanzverwaltung erfüllen. Rechnungen des Lieferanten müssen die in der Bestellung von König ausgewiesene Bestellnummer sowie sonstige in der Bestellung angegebene Referenzen enthalten. Rechnungen sind nicht an die Lieferanschrift, sondern an die in der Bestellung genannte Rechnungsanschrift zu senden und dürfen nicht der Ware beigepackt werden. Sollte eine Rechnung nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen und sich dadurch im normalen Geschäftsverkehr die Bearbeitung durch König verzögern, verlängern sich unbeschadet weiterer Ansprüche von König etwaige Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
  4. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 30 Tage nach Zugang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung bei König zur Zahlung fällig. Geht die Ware am vereinbarten Bestimmungsort später als die Rechnung ein, so gilt als Tag des Rechnungseingangs der Tag des Wareneingangs. Zahlungen innerhalb von 14 Tagen berechtigen König zu einem Skonto von 3 % und innerhalb von 21 Tagen zu einem Skonto von 2 % auf den Nettobetrag der Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der von  König geschuldeten Zahlung genügt der Eingang des Überweisungsauftrags von König bei der eigenen Bank von König.
  5. Bei Zahlungsverzug schuldet König Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen König in gesetzlichem Umfang zu. Zahlungen einschließlich Teilzahlungen von König haben keine anerkennende Wirkung, insbesondere nicht hinsichtlich Konditionen und Preisen des Lieferanten sowie Beschaffenheit und Umfang seiner Leistung.

§ 5 Lieferung und Verzug des Lieferanten

  1. Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
  2. Der Lieferant hat König unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Eine entsprechende Mitteilung des Lieferanten lässt die König im Verzugsfall zustehenden Rechte unberührt.
  3. Innerhalb Deutschlands erfolgt die Lieferung „frei Haus“ auf Gefahr und Kosten des Lieferanten an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  4. Im grenzüberschreitenden Warenverkehr erfolgt die Lieferung vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung an König frei verzollt DDP (Incoterms 2010) und versichert an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
  5. Soweit der Lieferant den Versand übernimmt, hat er die Versandart zu wählen, welche den Anforderungen an Sicherheit und Schnelligkeit der Lieferung im Einzelfall gerecht wird; unter mehreren danach in Betracht kommenden Versandarten ist, soweit König die Versandkosten trägt, die kostengünstigste Versandart zu wählen.
  6. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrags bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens König bedarf.
  7. Im Falle des Lieferverzugs stehen König uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen Nachfrist.
  8. Im Falle des Lieferverzugs ist König nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten zudem berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der verzögerten Lieferung pro vollendeter Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises; weitergehende gesetzliche Ansprüche von König bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
  9. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe an König. Dies gilt auch dann, wenn ein Versendungskauf vereinbart worden ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart, trägt der Lieferant die Gefahr bis zur Abnahme.
  10. Fälle höherer Gewalt (insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen) sowie andere für König nicht vorhersehbare und zu beeinflussende betriebsfremde Umstände, welche König nicht zu vertreten hat, berechtigen König, die Entgegennahme von Lieferungen um eine angemessene Zeit hinauszuschieben.
  11. Die Unterzeichnung des Lieferscheins bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Ware als vertragsgemäß, gleich welche zusätzlichen, vom Lieferanten formulierten Erklärungen im Lieferschein enthalten sind.
  12. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von König berechtigt.

§ 6 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten

  1. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten dienen ausschließlich der Sicherung von Zahlungsansprüchen des Lieferanten wegen der Lieferung jener Waren, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

§ 7 Beistellungen von König, Herstellung von Werkzeugen für König

  1. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die König dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die vom Lieferanten zu Vertragszwecken gefertigt und König durch den Lieferanten gesondert berechnet werden („beigestellte Sachen“), bleiben im Eigentum von König oder gehen in das Eigentum von König über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum von König kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden abzusichern und nur für Zwecke des Vertrags zu verwenden. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner mangels anderweitiger Vereinbarung je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellter Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird König unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Weiterhin wird der Lieferant König unverzüglich mitteilen, sollten Dritte an den beigestellten Sachen Rechte geltend machen oder die Zwangsvollstreckung in diese betreiben oder sollte letztere drohen.
  2.  Werden die beigestellten Sachen vom Lieferanten verarbeitet, mit anderen Sachen verbunden oder vermischt (im Folgenden zusammen auch „Verarbeitung“ bzw. „verarbeiten“ genannt), so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von König als Hersteller erfolgt und König unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der beigestellten Sachen – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der beigestellten Sachen zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. (Der Wert der Ware oder einer Sache meint den Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung den Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises den objektiven Wert.) Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten König eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Lieferant bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an König.
  3. Der Lieferant ist nach Aufforderung von König verpflichtet, die beigestellten Sachen und die hergestellten Werkzeuge im ordnungsgemäßen Zustand an König herauszugeben, wenn diese von dem Lieferanten nicht mehr zur Erfüllung der mit König geschlossenen Verträge benötigt werden.

§ 8 Schutzrechte von König

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Angaben zu Materialzusammensetzungen, Unterlagen, Dokumenten, Dateien und sonstigen Inhalten, welche von König beigestellt werden („beigestellte Inhalte“), behält König sich sämtliche Rechte (z.B. Eigentumsrechte, Urheberrechte, sonstige Verwertungsrechte) vor.
  2. Der Lieferant darf beigestellte Inhalte ohne ausdrückliche Zustimmung von König weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Lieferant hat beigestellte Inhalte auf Verlangen von König vollständig an König zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Eventuell vom Lieferanten angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

§ 9 Leistungserbringung durch Dritte, Leistungsänderungen

  1. Der Lieferant darf seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von König weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Einschaltung von Spediteuren oder Frachtführern zum Versand der Ware.
  2. Änderungen des Lieferumfangs, die sich bei der Ausführung des Vertrags als erforderlich erweisen, sind König unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Durchführung der Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von König.

§ 10 Zurückbehaltung, Aufrechnung und Abtretung durch den Lieferanten

  1. Der Lieferant ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Lieferant ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1
    a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von König aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Lieferanten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),
    b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.
  2. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Lieferant seine Ansprüche gegen König nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von König an Dritte abtreten.

§ 11 Mängelansprüche

  1. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von König beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von König unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle von König im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von König für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Rügepflicht von König gilt die Rüge von König jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.  Die Rüge darf in jedem Fall formlos erfolgen. Im Falle des Streits über Stückzahlen, Gewichte und Maße der Ware sind die bei König in der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend, soweit der Lieferant nicht das Gegenteil beweist.
  2. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Unabhängig davon ist König bei Vorliegen eines Mangels berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl von König Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
  3. Durch die Abnahme oder durch die Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet König nicht auf Mängelrechte.
  4. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Gesetz. Mit dem Zugang der Mängelanzeige von König beim Lieferanten ist die Verjährung von Mängelansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche von König verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, König musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
  5. Weitergehende Rechte von König bleiben hiervon unberührt.
  6. Besteht zwischen König und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung, so haben die darin enthaltenen Bestimmungen vorrangige Geltung, soweit sie im Widerspruch zu den vorstehenden Regelungen dieses § 11 stehen.

§ 12 Haftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz des Lieferanten

  1. Der Lieferant haftet gegenüber König nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Haftungsbeschränkungen und Haftungsbegrenzungen in den Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird widersprochen.
  3. Der Lieferant ist für alle von Dritten geltend gemachten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und hat König insoweit von diesen Ansprüchen freizustellen, als die Schadensursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  4. Im Rahmen der Haftung des Lieferanten für Schadensfälle im Sinne des Absatz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von König durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird König den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens 7,5 Euro Mio. pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten, welche auch das Rückrufrisiko abdecken muss. Der Lieferant wird König auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zugänglich machen.

§ 13 Schutzrechte Dritter, Freistellung von König

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz, UK, Nordamerika, Japan, Israel, Türkei, Saudi- Arabien, Brasilien, Singapur, in denen der Lieferant die Waren herstellt oder herstellen lässt, oder Ländern, in welche König die Waren mit Kenntnis des Lieferanten liefert oder sonst in den Verkehr bringt, verletzt werden.
  2. Wird König von einem Dritten auf Grund einer vom Lieferanten zu vertretenen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, König von diesen Ansprüchen freizustellen und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
  3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an König gelieferten Waren bleiben unberührt.

§ 14 Schutzrechte Dritter, Freistellung von König

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an König gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
  2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an König gelieferten Waren einzustellen, wird der Lieferant dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss vorbehaltlich des Absatzes 1 mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 15 Haftung von König

  1. Die Haftung von König auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von König voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 15 („Haftung von König“) eingeschränkt.
  2. Die Haftung von König für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant  vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht „). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von König bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
  3. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 („Haftung von König “) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.
  4. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 („Haftung von König“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von König.
  5. Die Einschränkungen dieses § 15 („Haftung von König“) gelten nicht für die Haftung von König wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 16 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur zu Zwecken der Durchführung des Vertrags zu verwenden.
  2. Vertrauliche Informationen sind alle nach dem ausdrücklichen Wunsch von König und/oder nach den Umständen des Einzelfalls geheimhaltungsbedürftigen Informationen aus der Geschäftsbeziehung.
  3. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Informationen, die nachweislich
    a) der Öffentlichkeit vor der Offenbarung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Offenbarung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Lieferanten bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder,
    b) dem Lieferanten schon vor der Mitteilung bekannt sind oder ihm danach durch einen Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden,
    c) von dem Lieferanten unabhängig von der Mitteilung entwickelt worden sind,
    d) aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, wobei ausreichend ist, dass dem Lieferanten nach sorgfältiger Prüfung vernünftigerweise von einer solchen Pflicht zur Offenlegung ausgehen durfte; der Lieferant hat König vorab über die erzwungene Offenlegung zu informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß zu beschränken.
  4. Die vorstehenden Regelungen zur Vertraulichkeit bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt und gelten unbefristet. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
  5. Der Lieferant wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten.
  6. Liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor oder erscheint das Vorliegen einer solchen datenschutzrechtlich als möglich, so ist der Lieferant auf Anforderung von König jederzeit verpflichtet, mit König eine den allgemeinen Standards entsprechende Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen.

§ 17 Vertragsstrafe bei Verstößen gegen § 16 („Vertraulichkeit und Datenschutz“)

  1. Für den Fall der schuldhaften Verletzung der Regelungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz in § 16, verpflichtet sich der Lieferant an König eine von König im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streits über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen. Für ein Verschulden eines berechtigten Dritten haftet der Lieferant wie für eigenes Verschulden.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.
  2. Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von König . Für Klagen von König gegen den Lieferanten gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von König, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.
  5. Soweit der auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mit dem Lieferanten geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: Mai 2019